Einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus Göttingen wurde eine Verlängerung ihrer Fördermittel, für ein Mehrgenerationenhaus, um ein weiteres Jahr verweigert. Grund hierfür ist ein Insolvenzverfahren, welches nach Bewilligung der ersten Fördermittel eröffnet wurde. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend lehnte eine Verlängerung ab, da eine Förderung für Zuwendungsbewerber ausgeschlossen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Die Klage des Zuwendungsbewerbers wurde vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht abgelehnt.